(1) Der Verband hat folgende Pflichtaufgaben:
- Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 79 BbgWG) und die Erstellung von
Gewässerunterhaltungsplänen gemäß § 78 BbgWG
- Ausgleichsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung und deren Sicherung
- Durchführung der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen (§ 97 BbgWG)
- Ausführung der vom Wasserwirtschaftsamt durch Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben (§ 126 BbgWG)
(2) Der Verband kann freiwillige Aufgaben auch außerhalb des eigenen Verbandsgebiets gegen Kostenerstattung ausführen, soweit dadurch die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Freiwillige Aufgaben sind:
- Naturnaher Ausbau oder naturnaher Rückbau von Gewässern
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in oder an Gewässern soweit diese nicht von der Gewässerunterhaltung gemäß
§ 78 Absatz 3 BbgWG umfasst sind
- Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern
- Technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer
- Herstellung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, soweit diese nicht
von der Gewässerunterhaltung gemäß § 78 Absatz 3 BbgWG umfasst sind
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von
Gewässer-, Boden- und Naturschutz
- Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen